WISSENSWERTES

Informationen zum Widerrufsrecht

Seit dem 13.6.2014 gilt die neue EU‐Verbraucherrechterichtlinie (VRRL). Mit Inkrafttreten des Gesetzes unterliegen auch Maklerverträge dem Widerrufsrecht. Für alle sogenannten Fernabsatzverträge gilt eine neue, 14‐tägige Widerrufsfrist. Fernabsatzverträge sind Verträge, die durch E‐Mails, Briefwechsel, Internet, Telefax oder Telefonate angebahnt werden. Da die meisten Kontakte anfangs über Telefon, Internet Fax oder E‐Mail abgewickelt werden, trifft das neue Recht fast jeden. Aufgrund der Richtlinie sind Makler verpflichtet ihre Kunden über das Widerrufsrecht zu belehren; und dies bereits bei Beginn der Dienstleistung, egal ob der Kaufinteressent auf eine Zeitungsanzeige reagiert oder als Eigentümer einen Vermietungs‐ oder Verkaufsauftrag erteilen möchte.

Mieterselbstauskunft

Die meisten privaten Vermieter, Wohnungsgesellschaften und Immobilienmakler möchten vor dem Abschluss eines Mietvertrages eine sog. Mieterselbstauskunft haben. Sinn macht es diese Mieter Selbstauskunft am besten bereits zum Besichtigungstermin mitzubringen.

Folgende Unterlagen benötigen wir zur Vorlage beim Vermieter:

  1. Mieterselbstauskunft (komplett ausgefüllt und unterschrieben)
  1. Personalausweiskopie

  2. Die letzten drei Gehaltsabrechnungen

  3. Aktuelle Schufaauskunft 

Neuerungen Bestellerprinzip

Was bedeutet das Bestellerprinzip?
Mit dem Bestellerprinzip wird eine Regelung zur Zahlung der Maklerprovision bezeichnet, nach der derjenige die Kosten des Immobilienmaklers zu zahlen hat, der die Dienstleistung in Auftrag gibt.

Wo gilt das Bestellerprinzip?
Das Bestellerprinzip bezieht sich in seiner ursprünglichen Form nur auf den Bereich der Mietimmobilien. Beim Hausverkauf ist es somit nicht per se gültig – hier unterscheiden sich die Regelungen bis dato noch von Bundesland zu Bundesland. Bundesländer, in denen das Bestellerprinzip bislang auch beim Hausverkauf galt, waren Hamburg, Hessen, Bremen, Berlin und Brandenburg. In allen anderen Bundesländern teilen sich Käufer und Verkäufer einer Immobilie die Maklerprovision hälftig. Ab Dezember 2020 soll diese Regelung auch auf die eben genannten Bundesländer ausgeweitet werden.

Aktueller Stand:
Am 14. Mai 2020 hat der Bundestag den Gesetzentwurf „über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ verabschiedet. Künftig soll gelten: Wer den Makler beauftrag, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten. Die neuen Regelungen greifen voraussichtlich nach einer Übergangsfrist im Winter 2020.

Ausführliche Informationen erhalten Sie gerne persönlich von uns.